STRAFREGISTERBESCHEINIGUNG
Kontakt
Fuhrmann Ernst
Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See
Telefon: 02177/2291-15
Csida Melanie
Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See
Telefon: 02177/2291-14
Informationen
Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Es kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
- für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird und
- eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Darüber hinaus kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
- für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, benötigt wird und
- eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Zudem kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
- zur Prüfung der Eignung für die Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit
- im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (§ 13 und § 19 SprG), des Erwerbs, des Verbringens, des Besitzes oder der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 10 ChemG) oder
- in einem Sprengungsunternehmen (§ 132 GewO), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO)
benötigt wird und
- eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Die Strafregisterbescheinigungen werden im Gemeindeamt ausgestellt. Mitzubringen ist ein Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis oder Reisepass).
Für eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bzw. „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ bzw. eine „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ zusätzlich: vollständig ausgefüllte und von der/vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung.
Eine einfache Strafregisterbescheinigung (nicht jedoch die speziellen Bescheinigungen) kann auch online beantragt werden:
Gebühren:
€ 30,70
(elektronischer Antrag € 25,00)
Diese Kosten teilen sich wie folgt auf:
Für den Antrag:
Eingabengebühr € 14,30
(Elektronischer Antrag € 8,60)
Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung:
Zeugnisgebühr: € 14,30
Bundesverwaltungsabgabe: € 2,10
Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll.
In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt € 16,40 (bei elektronischem Antrag mit ID Austria, € 10,70).
Eventuell Beilagengebühr:
€ 3,90 pro Beilage (Bestätigung des Arbeitgebers)
Werden unterschiedliche Strafregisterbescheinigungen beantragt, werden alle getrennt voneinander vergebührt.
Die Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter sowie Personen in Freiwilligenorganisationen sind gebührenbefreit.
Nachweis: Bestätigung von der Freiwilligenorganisation