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Sommersonnwendfeuer

Der Leuchtturm von Podersdorf am See.
Eine Welle wird symbolisiert.
Ein Fasan spaziert zwischen Weingärten.
Eine Welle wird symbolisiert.

Abbrennen von Sommersonnwendfeuer

Information zu den Vorgaben nach dem Bundesluftreinhaltegesetz

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung – Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011).

Im Informationsblatt finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich
– dem zeitlichen Rahmen
– Öffentlichkeit
– zulässiger Materialien
– Sicherheitsvorkehrungen
– Aufzeichnungen und
– Ausnahmen
für die Abhaltung von Sommersonnwendfeuern.

Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass das Abbrennen von Sommersonnwendfeuern an anderen als den genannten Terminen (2026: 19./20.06., 21.06., 26./27.06.) nicht erlaubt ist!

Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Brauchtumsfeuer dar, selbst wenn dies zur erlaubten Zeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

> Informationsblatt <