



Abbrennen von Sommersonnwendfeuer
Information zu den Vorgaben nach dem Bundesluftreinhaltegesetz
Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung – Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011).
Im Informationsblatt finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich
– dem zeitlichen Rahmen
– Öffentlichkeit
– zulässiger Materialien
– Sicherheitsvorkehrungen
– Aufzeichnungen und
– Ausnahmen
für die Abhaltung von Sommersonnwendfeuern.
Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass das Abbrennen von Sommersonnwendfeuern an anderen als den genannten Terminen (2026: 19./20.06., 21.06., 26./27.06.) nicht erlaubt ist!
Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Brauchtumsfeuer dar, selbst wenn dies zur erlaubten Zeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).
