

BAUAMT
Die Anlaufstelle bei Neu- Um- und Zubauten
Informationen
Arten von Bauvorhaben
- geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
- bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)
Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Sind der Baubehörde trotzdem vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist.
Als geringfügige Bauvorhaben gelten insbesondere z.B.
- das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen
- Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,80 m und einer Wasserfläche bis 50m²
- Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe
- nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
- Balkon- und Loggienverglasungen
- Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35dB
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)
Bautätigkeiten, die über geringfügige Baumaßnahmen hinausgehen, sind bewilligungspflichtig.
Der Bauwerber hat bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
• Baupläne (3-fach) mit Anrainerverzeichnis und Zustimmungserklärung der Anrainer
• Baubeschreibung (3-fach), mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes, unterfertigt vom Planverfasser und vom Bauwerber
• Energieausweis (1-fach, für konditionierte Gebäude) samt positivem Prüfungszeugnis der Bgld. Energieausweisdatenbank lt. OIB-Richtlinie 6
• letztgültiger Grundbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
• AGWR-Datenblatt (1-fach, vollständig ausgefüllt)
• Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer durch Unterschrift auf den Plänen
Bitte erkundigen Sie sich bei jedem Vorhaben im Bauamt, ob weitere Unterlagen zu bringen sind.
> Download Ansuchen Baubewilligung <
Baupolizeiliche Interessen (§ 3)
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeignete Grundstücke zulässig, wenn sie
- dem Flächenwidmungsplan, dem (Teil-)bebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.
- den Bestimmungen des Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetztes erlassene Verordnungen entsprechen
- nach Maßgaben des Verwendungszweckes dem Stand der Technik entsprechen (Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit, Schallschutz…)
- das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen
- die Nachbarn nicht beeinträchtigen (durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub…)
- verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist
Mündliche Bauverhandlung (§ 18)
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeilichen Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen.
Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Bauvorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.
Bebauungsplan der Marktgemeinde Podersdorf am See – Information der Gemeinde
Für die Erteilung von Auskünften über Bebauungsgrundlagen gem. § 14 Abs. 2 Bgld. Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 idgF, fallen Verwaltungsabgaben und Gebühren an.
Der Antragsteller hat gemäß TP 8 der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 9/2021, einen Betrag von € 9,70 sowie eine Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. BGBl. 97/2025, in der Höhe von € 21,00 zu entrichten.
Der Gesamtbetrag von € 30,70 ist auf die bekanntgegebene Bankverbindung zu überweisen. Nach Einlangen der Zahlung wird der Bebauungsplan der Marktgemeinde Podersdorf am See übermittelt.
